Beitrag über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, einzelne Problematiken der Errichtung von Testamenten

I. Einleitung

- Möglichkeit, für Ernstfall bei Unfall, Krankheit, Operation & Behinderung vor dem Tod vorzusorgen

- Vorsorge für normalen Geschäftsbetrieb, persönliche Unterbringung bzw. Behandlung ist mgl.

- Handlung von Ehegatten, Lebenspartnern, Geschwistern, Kindern nur, wenn Vollmacht vorliegt

II. Möglichkeit der Vorsorge mit Vollmachten

1. Vorsorgevollmacht, rechtlich stärkste Instrument, um privat Angelegenheit in allen Lebensbereichen zu regeln.

2. Betreuungsverfügung, Anordnung des Wunschbetreuers für den Fall der Betreuung

3. Patientenverfügung, Vorsorge für sämtliche Fragen zu Gesundheitsbelangen, d. h. legt man fest, welche ärztlichen Maßnahmen bei einer Erkrankung ergriffen werden sollen, falls eine Äußerung nicht mehr möglich ist (irreführenderweise auch als Patiententestament bezeichnet)

4. Besondere Arten der Vollmachtsgestaltung

a) Generalvollmacht à umfassende Vollmacht zur Regelung sämtlicher Angelegenheiten

b) Bedingte Vollmacht à an Bedingungen geknüpft

Bsp.: - Vollmacht erst mit fachärztlich festgestellter & nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit gültig

- Bevollmächtigte muss bei der Vertretung im Besitz der Originalvollmacht sein

c) Befreiung von § 181 BGB (Geschäfte mit sich selbst möglich)

Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht

d) Vollmacht sollte über den Tod hinausgehen - damit bleibt der Bevollmächtigte handlungsfähig bis Erbschein erteilt ist (vgl. postmortale Vollmacht) à Vorteil: da Erteilung eines Erbscheins längere Zeit in Anspruch nimmt, kann ein vorhandenes Geschäft auch ohne diesen weiter betrieben werden

- Vollmachten sind zu ihrer Lebzeit jederzeit widerrufbar. Auch können die Bevollmächtigten jederzeit ausgetauscht werden.

- wird eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert, kann diese auch beim zuständigen Nachlassgericht auf Antrag hinterlegt werden.

- regelmäßige Überprüfung bzw. Bestätigung der Vorsorgevollmacht sinnvoll

III. Postmortale Vollmacht in Verbindung mit Erbrecht

- kann vor dem Todesfall aufschiebend bedingt erteilt werden, aber auch im Testament stehen

- Wirkung der postmortalen Vollmacht: Bevollmächtigte vertritt Erben (beschränkt auf Nachlass) ab Tod des Erblassers à dadurch existiert nach Todesfall sofort jemand, der die notwendigen Geschäfte wirksam vornehmen kann à ein fließender Übergang wird gewährleistet

à Risiko: jeder Erbe kann Vollmacht sofort nach Tod des Erblassers widerrufen

Möglichkeiten der Vermeidung dieses Risikos:

- zu Lebzeiten wird bei Erteilung der Vollmacht mit Erben Vereinbarung getroffen, dass

diese die Vollmacht (bspw. bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses) nicht widerrufen

- es wird im Testament den Erben die Auflage erteilt, dass die Vollmacht bis zu einem

bestimmten Zeitpunkt nicht widerrufen wird (dies müsste aber durch eine Testamentsvollstreckung oder eine Strafklausel abgesichert werden!)

- Erbeinsetzung wird davon abhängig gemacht, dass die Vollmacht nicht widerrufen wird

IV. Testamentarische Erbfolge

1. Letztwillige Verfügungen (Testamente)

Inhalte: - es kann direkt über die Erbfolge entschieden werden.

- gesetzliche Erben (üblicherweise sind das Kinder und Ehegatten) können enterbt und beliebige Personen als Erben eingesetzt werden

- Erbteile der gesetzlichen Erben können auch nur neu festgelegt werden

[Beachten! Gesetzliche Erben können bei für sie negativen Abweichungen von gesetzlicher Erbfolge unter Umständen Pflichtteilsansprüche haben, welche sie dann gegenüber den Erben als Geldforderung geltend machen.]

- es kann auch eine Teilungsanordnung erfolgen à Erblasser kann damit bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll (Stichwort: Wer erhält was!)

à an Erbquote der einzelnen Miterben ändert das nichts (das nach Teilungsanordnung einem Miterben Zustehende wird auf seinen quotenmäßigen Anteil am gesamten Erbe angerechnet à übersteigt Wert seinen Anteil, muss er Differenzbetrag aus seinem eigenem Vermögen an die Miterben zahlen)

- ein Vermächtnis ist möglich à das heißt, jemandem wird, ohne dass er als Erbe ein-

gesetzt zu werden braucht (aber kann), ein Vermögensvorteil zugewandt à Gegenstand

des Vermächtnisses kann alles sein, was auch Gegenstand einer Leistung aus Schuldverhältnis sein kann à damit wird Vermächtnisnehmer nicht Erbe, sondern erhält Anspruch

à durch das Vermächtnis können die Erben, aber auch ein Vermächtnisnehmer selbst (sog. Untervermächtnis) beschwert sein à Vermächtnis ausschlagbar

- Erblasser kann Erben bzw. Vermächtnisnehmer auch nur mit Auflage belasten à dabei wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass ein Anderer einen Anspruch auf die Leistung erhält à Auflage inhaltlich frei gestaltbar

à Sicherung der Erfüllung der Auflage durch Strafklausel sinnvoll (z.B. der mit der Auflage Beschwerte verliert die Zuwendung, wenn er die Auflage nicht erfüllt)

Arten: -Testamente für einzelne Personen à müssen entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder vorm Notar erklärt werden

-gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten à können ebenfalls vor Notar erklärt werden à zudem ist hier möglich, dass ein Ehegatte es handschriftlich schreibt und es von beiden Ehegatten unterschrieben wird

à Tipp: im Testament festlegen, ob der zweitversterbende Ehegatte nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen treffen darf (dies ist bei fehlender Festlegung im Zweifel möglich)


Besondere Formen:

- Berliner Testament à Ehegatten setzen sich gegenseitig vollumfänglich als Erben ein und legen fest, dass nach Versterben des zweiten Ehegatten ein Dritter

(sog. Schlusserbe) alles erben soll

àTipp: im Testament den Fall regeln, dass der/einer der Schlusserben, der auch Pflicht-teilsberechtigter ist (z.B. Kind), nach Tod des ersten Ehegatten ggü. zweiten Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend macht (möglich, weil Pflichtteilsberechtigter hinsichtlich erstverstorbenen Ehegatten als enterbt gilt) àStrafklauseln! (z.B. komplette Enterbung)

- Vorerbschaft/Nacherbschaft à ein oder mehrere Erben werden als sog. Vorerben und ein oder mehrere andere Personen werden als sog. Nacherben eingesetzt à der Nacherbe erbt dabei erst nach Versterben des/der Vorerben

à entscheidendes Merkmal: Vorerbe kann über das Erbe nicht uneingeschränkt verfügen à Nacherbe kann gewisse Verfügungen über den Nachlass verhindern

(z.B. kann Nacherbe unterbinden, dass Vorerbe Nachlassgrundstück verschenkt)

à auch unter Ehegatten bei gegenseitiger Einsetzung als Vorerben und Einsetzen der Kinder/anderer Personen als Nacherben möglich (Unterschied zum Berliner Testament: Vorerbe kann über Erbschaft nicht absolut uneingeschränkt verfügen)

2. Erbvertrag

- der Erblasser schließt zu Lebzeiten mit den Erben bzw. Vermächtnisnehmern einen Erbvertrag (nur notariell möglich!) à der andere Vertragsteil oder ein im Vertrag begünstigter Dritter erhält Anspruch, von dem der Erblasser auch durch Testament nicht mehr einseitig abweichen kann

3. Testamentsvollstrecker

- es kann eine Person im Testament/Erbvertrag benannt werden, die sich darum kümmert, dass die Anordnungen im Testament/Erbvertrag beachtet werden à diese Person kann auch verpflichtet sein, die einzelnen Verfügungen durchzuführen, den Nachlass zu teilen, etc.